FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.12.2014
4 K 181/13
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 126 Abs. 2; AO § 173 Abs. 2; FGO § 102 S. 2; BpO § 3;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 259

Begründung einer Prüfungsanordnung Durchführung einer Außenprüfung bei Festsetzungsverjährung Durchführung einer Zweitprüfung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.12.2014 - Aktenzeichen 4 K 181/13

DRsp Nr. 2015/17043

Begründung einer Prüfungsanordnung Durchführung einer Außenprüfung bei Festsetzungsverjährung Durchführung einer Zweitprüfung

1. Eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung bedarf regelmäßig keiner besonderen Begründung. Es genügt der Hinweis auf diese Vorschrift. 2. Der Mangel einer unzureichenden oder fehlenden Begründung kann gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 AO und § 102 S. 2 FGO bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens vollständig geheilt werden. 3. Die Durchführung einer Außenprüfung ist zulässig, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Besteuerungszeiträume, die Gegenstand der Außenprüfung sein sollen, nicht „auf der Hand liegt” und die Außenprüfung zur Klärung des Verjährungseintritts beitragen kann. 4. Einer Zweitprüfung steht § 173 Abs. 2 AO nur dann entgegen, wenn es „auf der Hand liegt”, dass es zu keiner Steuerhinterziehung gekommen ist.

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 126 Abs. 1 Nr. 2; AO § 126 Abs. 2; AO § 173 Abs. 2; FGO § 102 S. 2; BpO § 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Prüfungsanordnung (PA) des Beklagten (Bekl) vom 16. Oktober 2012 wirksam und rechtmäßig ist.