Am 15. November 2005 reichte die Klägerin ihre Klage beim Finanzgericht ein. Sie wendet sich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungen des Beklagten der Streitjahre 1997 und 1998 vom 13. April 2005 in Form der Einspruchsentscheidung vom 3. November 2005 (Bl. 2).
Mit Verfügung vom 21. November 2005 forderte der Senatsvorsitzende die Klägerin u.a. auf, bis spätestens 30. Dezember 2005 den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen (Bl. 15 f.). Die Fristsetzung erfolgte nach § 65 Abs. 2 FGO.
Am 5. Dezember 2005 (Bl. 24) beantragte die Klägerin, die ihr gesetzte Frist bis 20. Februar 2006 zu verlängern. Der Berichterstatter verlängerte die Frist antragsgemäß bis 20. Februar 2006 (Bl. 26).
Innerhalb der verlängerten Frist ist eine Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens nicht erfolgt.
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