FG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.02.2004
1 V 1019/03
Normen:
AO § 71 § 370 Abs. 1 Nr. 1 § 191 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 705

Begründung eines auf Steuerhinterziehung gestützten Haftungsbescheids gegen den GmbH-Geschäftsführer; Haftung für Steuern

FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.02.2004 - Aktenzeichen 1 V 1019/03

DRsp Nr. 2004/5288

Begründung eines auf Steuerhinterziehung gestützten Haftungsbescheids gegen den GmbH-Geschäftsführer; Haftung für Steuern

Ist das strafrechtliche Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen und will das FA gegen den für die Steuerhinterziehung Verantwortlichen (hier: Geschäftsführer der GmbH) einen auf § 71 AO gestützten Haftungsbescheid erlassen, muss es darin die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 370 Abs. 1 AO darlegen. Will es sich im Haftungsverfahren die Feststellungen im Steuerstrafverfahren zu eigen machen, muss es die Strafakten geprüft und die dortigen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht übernommen haben. Eine bloße Wiederholung des Gesetzestextes, ohne Unterlegung mit Tatsachen, genügt dazu nicht.

Normenkette:

AO § 71 § 370 Abs. 1 Nr. 1 § 191 Abs. 1, Abs. 3 S. 1, Abs. 3 S. 2, Abs. 5 ; FGO § 69 Abs. 2, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Haftung des Klägers für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und steuerliche Nebenleistungen.