FG Hamburg - Beschluss vom 30.07.2020
4 V 31/20
Normen:
AO § 71;

Begründung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer; Nachweis von Steuerhehlerei mittels TKÜ-Mitschnitten

FG Hamburg, Beschluss vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 4 V 31/20

DRsp Nr. 2022/7046

Begründung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer; Nachweis von Steuerhehlerei mittels TKÜ-Mitschnitten

Die unzureichende Begründung eines Haftungsbescheids kann durch die Nachholung der erforderlichen Begründung im Ablehungsbescheid und/oder der Einspruchsentscheidung eines behördlichen AdV-Verfahrens geheilt werden.

Normenkette:

AO § 71;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, die Vollziehung eines Haftungsbescheids über Tabaksteuer auszusetzen.

Das Zollfahndungsamt Hamburg ermittelte im Jahr 2015 wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei gegen Herrn A und überwachte ab Ende März 2015 dessen Telekommunikation. Im entsprechenden richterlichen Beschluss heißt es, dass der Beschuldigte im Verdacht stehe, diverse Personen in ... und im ... Randgebiet mit großen Mengen unversteuerter Zigaretten zu beliefern. Er habe in Telefonaten mit Dritten geäußert, regelmäßig aus dem Ausland beliefert zu werden und dass ein Grenzbeamter involviert sei, der offenbar für den "reibungslosen" Grenzübertritt verantwortlich sei. Zur Zwischenlagerung der Zigaretten nutze der Beschuldigte wohl eine Lagerhalle in B und eine Garage in C.