FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.07.2001
2 K 1433/99
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 Nr. 2 ;

Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses bei 17-jährigem Kind

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 1433/99

DRsp Nr. 2001/16351

Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses bei 17-jährigem Kind

Ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band liegt bei einem Pflegekind vor, wenn das Pflegekind sich ein Jahr im Haushalt der Pflegemutter aufgehalten hat und das Pflegekind zuvor eine schwierige familiäre Situation hinter sich zu bringen hatte (leibliche Mutter hatte ehelichen Haushalt verlassen, haushaltsmäßige Bindung zum Stiefvater musste aufgegeben werden).

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt.

Die Klägerin hat das Kind Stephanie ..., geboren am ... 1980, im August 1997 in ihren Haushalt aufgenommen; Stephanie ist bei der Klägerin als wohnhaft gemeldet. Stephanie stammt aus einer vorehelichen Beziehung ihrer Mutter; der Kontakt zum Kindesvater endete jedoch alsbald. Stephanie wuchs bei ihrer Mutter auf. Die Klägerin schloss im Jahre 1991 die Ehe mit Herrn R., der nicht Vater von Stephanie ist. Die Eheleute lebten seit Mai 1997 getrennt, im März 1998 reichte die Mutter Scheidungsklage ein. Stephanie blieb zunächst bei ihrem Stiefvater; die Klägerin hatte sich einem neuen Partner zugewandt und war vom früheren Familienwohnort weggezogen; das Verhältnis zwischen Mutter und Tochter hatte sich zudem verschlechtert. Auch bei ihrem Stiefvater konnte Stephanie nicht weiterhin wohnen.