Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierten Rechtsfragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich und können deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verleihen.
a) Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Prüfungsanordnung --ausnahmsweise-- unter Darlegung der Ermessenserwägungen begründet werden musste, ist eine solche Begründung gegeben worden. Die Begründung erfolgte teils in der Einspruchsentscheidung, teils erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass nicht bereits in der Prüfungsanordnung Ermessenserwägungen mitgeteilt wurden, ist unschädlich, denn nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 der () reicht es aus, wenn die Begründung eines Verwaltungsakts in der Einspruchsentscheidung nachgeholt wird. Die dort gegebene Begründung konnte auch durch die Einsichtnahme in den Aktenvermerk vom 25. April 2002 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ergänzt werden (§ Satz 2 ).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|