BFH - Beschluss vom 02.09.2005
IV B 123/03
Normen:
AO § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 196 ; FGO § 102 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 11
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 330/02

Begründung Prüfungsanordnung

BFH, Beschluss vom 02.09.2005 - Aktenzeichen IV B 123/03

DRsp Nr. 2005/19079

Begründung Prüfungsanordnung

1. Die Begründung einer Prüfungsanordnung kann in der Einspruchsentscheidung nachgeholt werden.2. Die in der Einspruchsentscheidung nachgeholte Begründung kann im Klageverfahren ergänzt werden.

Normenkette:

AO § 126 Abs. 1 Nr. 2 § 196 ; FGO § 102 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) formulierten Rechtsfragen sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich und können deshalb der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verleihen.

a) Geht man zugunsten des Klägers davon aus, dass die Prüfungsanordnung --ausnahmsweise-- unter Darlegung der Ermessenserwägungen begründet werden musste, ist eine solche Begründung gegeben worden. Die Begründung erfolgte teils in der Einspruchsentscheidung, teils erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Dass nicht bereits in der Prüfungsanordnung Ermessenserwägungen mitgeteilt wurden, ist unschädlich, denn nach § 126 Abs. 1 Nr. 2 der () reicht es aus, wenn die Begründung eines Verwaltungsakts in der Einspruchsentscheidung nachgeholt wird. Die dort gegebene Begründung konnte auch durch die Einsichtnahme in den Aktenvermerk vom 25. April 2002 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) ergänzt werden (§ Satz 2 ).