FG Hamburg - Urteil vom 30.06.2022
6 K 182/20
Normen:
KStG a.F. § 8b Abs. 2 S. 2; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1-2;
Fundstellen:
BB 2023, 1374
DStRE 2023, 1400

Begründung und Durchführung einer ertragsteuerlichen Organschaft

FG Hamburg, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen 6 K 182/20

DRsp Nr. 2022/14609

Begründung und Durchführung einer ertragsteuerlichen Organschaft

1. Der Durchführung einer körperschaftlichen Organschaft steht die Umwandlung eines Gewinnabführungs- oder eines Verlustübernahmeanspruchs in ein Darlehen nicht entgegen.2. Ein solches Darlehen muss nicht fremdüblich vereinbart sein, der Darlehensanspruch muss aber werthaltig sein, damit der Ergebnisabführungsvertrag durchgeführt wird.3. Die Voraussetzung des Erwerbs eines Anteils mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs im Sinne von § 8b Abs. 2 S. 2 KStG a.F. liegt nicht vor, wenn der Anteil zum Zwecke der Erzielung einer nach DBA steuerfreien Dividende und eines anschließend steuerbaren Veräußerungsverlustes erworben wurde.

Normenkette:

KStG a.F. § 8b Abs. 2 S. 2; KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes, den eine Rechtsvorgängerin der Klägerin im Jahr 2016 erzielte.