FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.09.2003
10 K 175/03
Normen:
AO (1977) § 193 Abs. 1 § 197 Abs. 1 S. 1 ; BpO (2000) § 5 Abs. 4 S. 2 ;

Begründung und rechtzeitige Bekanntgabe der Prüfungsanordnung; Prüfungsanordnung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 175/03

DRsp Nr. 2003/14833

Begründung und "rechtzeitige" Bekanntgabe der Prüfungsanordnung; Prüfungsanordnung

1. Es bedarf regelmäßig keiner besonderen Rechtfertigung in der Prüfungsanordnung, weshalb zur Aufklärung eine Prüfung an Amtsstelle nicht ausreicht, sondern eine Außenprüfung notwendig ist.2. Die gemäß § 197 Abs. 1 S. 1 AO vorgeschriebene angemessene Frist zwischen Bekanntgabe der Prüfungsanordnung und voraussichtlichem Prüfungsbeginn kann sich verkürzen, wenn im Zusammenhang mit der vorherigen (fern-)mündlichen Ankündigung der Außenprüfung auch der voraussichtliche Prüfungsbeginn festgesetzt und insoweit die angemessene Frist zwischen Bekanntgabe (der Festsetzung des Prüfungsbeginns) und voraussichtlichem Prüfungsbeginn eingehalten wird. Der Schutzzweck des § 197 Abs. 1 Satz 1 AO - dass nämlich dem Steuerpflichtigen und seinem Berater ermöglicht werden soll, sich auf die Prüfung vorzubereiten - entfaltet sich auch durch die telefonische Mitteilung des voraussichtlichen Prüfungsbeginns, so dass unter diesen Umständen eine Bekanntgabe der Prüfungsanordnung erst wenige Tage vor dem vorgesehenen Prüfungsbeginn unschädlich ist.

Normenkette:

AO (1977) § 193 Abs. 1 § 197 Abs. 1 S. 1 ; BpO (2000) § 5 Abs. 4 S. 2 ;

Tatbestand: