Die Beteiligten streiten über die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Abgabenrückstände der ... GmbH (GmbH).
Der Beklagte nahm den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH mit Haftungsbescheid vom 30. März 1998 für Steuerrückstände der GmbH in Anspruch. Während des Einspruchsverfahrens wurde die Haftung durch Bescheid vom 18. November 1999 auf die Körperschaftsteuer 1993 und steuerliche Nebenleistungen hierzu begrenzt und die Haftungssumme auf nunmehr rund 31.500 DM reduziert. Mit der am 20. April 2001 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung wurde der Einspruch zurückgewiesen.
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