FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.04.2003
2 K 189/01
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 56 ;

Begründungsanforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumen der Klagefrist; Haftung

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 2 K 189/01

DRsp Nr. 2003/10458

Begründungsanforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag nach Versäumen der Klagefrist; Haftung

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfordert eine vollständige Darstellung der Ereignisse, die zur Fristversäumung geführt haben und die unverschuldete Säumnis belegen sollen, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind. Nicht ausreichend sind unsubstanziierte, in sich nicht schlüssige Darstellungen und Behauptungen.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 56 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Haftungsinanspruchnahme des Klägers für Abgabenrückstände der ... GmbH (GmbH).

Der Beklagte nahm den Kläger in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH mit Haftungsbescheid vom 30. März 1998 für Steuerrückstände der GmbH in Anspruch. Während des Einspruchsverfahrens wurde die Haftung durch Bescheid vom 18. November 1999 auf die Körperschaftsteuer 1993 und steuerliche Nebenleistungen hierzu begrenzt und die Haftungssumme auf nunmehr rund 31.500 DM reduziert. Mit der am 20. April 2001 mit einfachem Brief zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung wurde der Einspruch zurückgewiesen.