Der Kläger bestand im dritten Anlauf wiederum die Steuerberaterprüfung nicht, da die schriftlichen Arbeiten mit 4,5 (Verfahrensrecht etc.), 5 (Ertragsteuern) und 4,5 (Buchführung und Bilanzwesen) bewertet wurden, was eine durchschnittliche Gesamtnote 4,66 (und damit mehr als die zulässige Note 4,5) ergab.
Gegen den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2000 richtet sich die rechtzeitig erhobene Klage, zu deren Begründung der Kläger erst in einem unmittelbar vor der für den 18. Dezember 2002 terminierten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz die Klage - etwas - näher begründet hat. Nach seiner Auffassung ist die Bewertung der Klausur "Ertragsteuern" hinsichtlich einzeln aufgelisteter Punkte unrichtig. Zur Begründung beruft er sich auf ein - einzuholendes - Sachverständigengutachten. Im Übrigen hat der Kläger lediglich gerügt, dass er bei der Anfertigung der Arbeiten in diskriminierender Weise separiert worden sei.
Der Kläger beantragt,
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