BFH - Beschluß vom 29.05.2002
VII B 8/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1323

Begründungsmangel des FG-Urteils; Abweichung von EuGH-Rspr.

BFH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen VII B 8/02

DRsp Nr. 2002/10476

Begründungsmangel des FG-Urteils; Abweichung von EuGH-Rspr.

1. Ein Begründungsmangel i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO (fehlende Gründe der Entscheidung) ist nicht schon dann zu bejahen, wenn ein FG-Urteil nur lückenhaft begründet ist oder einzelne Tatbestandsmerkmale, die das FG als gegeben erachtet, nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen werden.2. Soll die Abweichung des angefochtenen FG-Urteils von der Rspr. des EuGH gerügt werden, ist es erforderlich, einen abstrakten Rechtssatz aus einer einschlägigen Entscheidung des EuGH einem solchen aus der angefochtenen Entscheidung so gegenüberzustellen, dass die Abweichung im Hinblick auf diese Rechtssätze deutlich wird.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2 § 119 Nr. 6 ;

Gründe: