BGH - Beschluss vom 03.04.2018
AnwZ (Brfg) 2/18
Normen:
BRAO § 73 Abs. 3 S. 2; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 121;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 617
NJW-RR 2018, 691
Vorinstanzen:
AnwGH Hessen, vom 29.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AGH 14/14

Begründungspflicht der Mitteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer an den Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens; Gewährung von Prozesskostenhilfe

BGH, Beschluss vom 03.04.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 2/18

DRsp Nr. 2018/5064

Begründungspflicht der Mitteilung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer an den Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens; Gewährung von Prozesskostenhilfe

Die Pflicht der Rechtsanwaltskammer, die Mitteilung über die von ihr getroffene Entscheidung kurz zu begründen, dient der Erhöhung der Transparenz des Beschwerdeverfahrens. Mitteilungen über einen Zwischenstand des Verfahrens - und erst recht die Darstellung der Gründe der dem Zwischenstand zugrunde liegenden Entscheidungen - dienen angesichts ihrer Vorläufigkeit, der weiteren Verfahrensentwicklung und des gegebenenfalls von dem Zwischenstand erheblich abweichenden endgültigen Verfahrensergebnisses nicht der Erhöhung der Transparenz.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

BRAO § 73 Abs. 3 S. 2; BRAO § 112c Abs. 1 S. 1; BRAO § 121;

Gründe

I.