Streitig ist die für das Streitjahr festgesetzte Einkommensteuer.
Der Kläger erhielt laut Vereinbarung vom 22./23.12.2000 von seinem früheren Arbeitgeber - einer Anwaltskanzlei - als pauschale Abfindung eine einmalige Vergütung in Höhe von 238.000,- DM netto. Wörtlich heißt es hierzu unter Ziffer 2 der Vereinbarung:
"Die Kanzlei übernimmt die auf den Gesamtabfindungsbetrag von 238.000,00 DM entfallende Lohnsteuer, die anteilige Kirchenlohnsteuer und den auf die Lohnsteuer entfallenden Solidaritätszuschlag. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
Etwaige zusätzliche Belastungen (z.B. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung) hat Herr X allein zu tragen."
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