Es ist ernstlich zweifelhaft, ob für die Berechnung der begünstigten ESt gem. § 34 Abs. 1EStG in der seit 1999 geltenden Fassung die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 2 Abs. 3 Satz 3 ff. EStG zu beachten sind (Anschluss an Senats-Urt. v. 13.8.2003 - XI R 27/03, BFH/NV 2004, 695).