FG Münster - Urteil vom 10.05.2012
3 K 667/10 Erb
Normen:
ErbStG § 13a Abs 5 Nr 1; BewG § 95 ff.; ErbStG § 12 Abs 5 Satz 2;
Fundstellen:
DStRE 2013, 25
ZEV 2012, 8
ZEV 2013, 287

Begünstigtes Vermögen, schädliche Verfügung, Differenzierung zwischen originären und geerbten Anteilen, Steuerbilanz i.S.v. §§ 95 ff. BewG

FG Münster, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 3 K 667/10 Erb

DRsp Nr. 2012/19097

Begünstigtes Vermögen, schädliche Verfügung, Differenzierung zwischen originären und geerbten Anteilen, Steuerbilanz i.S.v. §§ 95 ff. BewG

1) Die Übertragung begünstigten Betriebsvermögens zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine schädliche Verfügung i.S.v § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG dar (Bestätigung von R 62 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2003). 2) Bei der schädlichen Übertragung von Kommanditbeteiligungen ist jedenfalls dann nicht zwischen originären und ererbten Anteilen zu unterscheiden, wenn in den zugrundeliegenden Verträgen keine derartige Differenzierung vorgenommen wurde. 3) Eine Steuerbilanz i.S.d. §§ 95 ff. BewG ist nur dann gegeben, wenn diese für Zwecke der Veranlagung der Ertragsteuern beim dafür zuständigen Finanzamt eingereicht wurde.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs 5 Nr 1; BewG § 95 ff.; ErbStG § 12 Abs 5 Satz 2;

Tatbestand

Streitig ist noch die Ermittlung des nach § 13a Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) begünstigten Vermögens, die Berücksichtigung von Rückkaufsverpflichtungen und Rückstellungen, die Bewertung eines im Ausland belegenen Grundstücks sowie die Berücksichtigung von Grabpflegekosten als Nachlassverbindlichkeiten.