Streitig ist, welche Grundstücke konkret in die Steuerbefreiung für Hausgrundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) einzubeziehen sind.
Der Kläger ist Erbe nach seinem im August 2020 verstorbenen Vater.
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