BFH - Urteil vom 24.02.2010
IX R 51/09
Normen:
EigZulG § 17;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 152/07

Begünstigung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen bei Liquidation der Genossenschaft

BFH, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen IX R 51/09

DRsp Nr. 2010/7019

Begünstigung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen bei Liquidation der Genossenschaft

NV: Wird eine Genossenschaft liquidiert, endet der Förderzeitraum der Genossenschaftsförderung nach § 17 EigZulG mit dem Ablauf des Jahres des Liquidationsbeschlusses (BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305, Rz. 84).

Da der Zweck einer Genossenschaft i. S. d. § 17 EigZulG, genossenschaftliches Wohnen ihrer Mitglieder durch werbende Geschäftstätigkeit zu fördern, mit Ablauf des Jahres des Liquidationsbeschlusses wegfällt und stattdessen vorrangig auf die Abwicklung des Geschäftsbetriebs gerichtet ist, ist eine Begünstigung der Mitglieder durch Eigenheimzulage mangels eines förderungswürdigen Zwecks von dem vorgenannten Zeitpunkt an nicht mehr gerechtfertigt.

Normenkette:

EigZulG § 17;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Erben nach ihrer Mutter K, die im Jahr 2002 einen Geschäftsanteil an der seit 1996 bestehenden E-Genossenschaft zur Förderung des Wohnbaus e.G. (E) erwarb. Nach § 2 ihrer Satzung bezweckt E, genossenschaftliches Wohnen zu fördern. § 11 der Satzung räumt den Mitgliedern ein Erwerbsrecht i.S. des § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ein. Im Jahr 2004 beschloss die Generalversammlung der E, die Genossenschaft aufzulösen. Auch danach vermietete E neben verschiedenen Veräußerungen weiterhin Wohnungen.