Die Parteien streiten darüber, ob im Jahr 1999 Einnahmen des Klägers aus der Veräußerung von Aktienoptionsrechten, die er von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) ermäßigt zu besteuern sind.
Dabei ist streitig, ob die Optionsrechte Teil einer Entschädigungsleistung sind, die bei dem Kläger in verschiedenen Veranlagungszeiträumen zu Einnahmen geführt hat, und deswegen eine Voraussetzung für die Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG fehlt.
I.
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