BFH - Urteil vom 26.02.2002
IX R 34/99
Normen:
EStDV § 82a ; EStG §§ 7c 7a Abs. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1139

Begünstigung nach § 7 c EStG

BFH, Urteil vom 26.02.2002 - Aktenzeichen IX R 34/99

DRsp Nr. 2002/10140

Begünstigung nach § 7 c EStG

1. Von der Begünstigung des § 7 c EStG erfasst werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung zusammenhängenden und durch derartige Baumaßnahmen entstandenen Aufwendungen, also auch die für die Installation einer Heizungsanlage angefallenen.2. Auch die den Betrag von 60.000 DM übersteigenden Aufwendungen, die mit der Fertigstellung einer Wohnung zusammenhängen, bleiben dem Grunde nach Aufwendungen i.S.d. § 7 c EStG.3. Die Bezugsfertigkeit einer Wohnung ist gegeben, wenn die wesentlichen Bauarbeiten durchgeführt sind.4. Aufwendungen für die Installation einer Heizung können nicht zugleich nach § 7 c EStG und nach § 82 a EStDV begünstigt werden.

Normenkette:

EStDV § 82a ; EStG §§ 7c 7a Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erwarb 1992 eine Eigentumswohnung. Dabei handelte es sich um einen nicht ausgebauten Dachboden, den die Klägerin im gleichen Jahr zu einer Wohnung ausbaute.