I. Die im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. Das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnhaus wurde im Jahr 1994 fertig gestellt. Im Streitjahr 1996 errichteten die Kläger auf dem Grundstück eine freistehende Garage.
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