FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.02.2014
4 K 4197/10
Normen:
AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Behandlung der aufgrund der Sonderbeurlaubung eines Beamten unter Fortzahlung von Teilbezügen vereinnahmten Bezüge als laufender Arbeitslohn statt als Versorgungsbezug keine Tatsache nach § 173 AO

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 4197/10

DRsp Nr. 2014/7911

Behandlung der aufgrund der Sonderbeurlaubung eines Beamten unter Fortzahlung von Teilbezügen vereinnahmten Bezüge als laufender Arbeitslohn statt als Versorgungsbezug keine Tatsache nach § 173 AO

Beurteilt das FA die von einem Beamten vereinnahmten Bezüge irrtümlich jahrelang als laufender Bezug statt als den Versorgungsbezügen gleichartiger Bezug nach § 19 Abs. 2 EStG, nach dem der Beamte, die von der OFD Berlin mit Schreiben vom 21.4.1999 angebotene Möglichkeit der (Sonder-)Beurlaubung bei Vollendung des 55. Lebensjahres und des Erreichens eines Ruhegehaltssatzes von 75 % unter Fortzahlung von 75 % der letzten Dienstbezüge in Anspruch genommen hatte, besteht kein Anspruch auf Änderung der unrichtigen Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO, wenn der Fehler erst durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils v. 12.2.2009 (Az.: VI R 50/07) zur vergleichbaren „58er-Regelung” offenbar geworden ist. Die nachträglich erlangte „bessere Rechtserkenntnis” der Finverw. wird als wertender Subsumtionsakt nicht vom Anwendungsbereich des § 173 AO umfasst.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand: