Behandlung der aufgrund der Sonderbeurlaubung eines Beamten unter Fortzahlung von Teilbezügen vereinnahmten Bezüge als laufender Arbeitslohn statt als Versorgungsbezug keine Tatsache nach § 173 AO
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 4 K 4197/10
DRsp Nr. 2014/7911
Behandlung der aufgrund der Sonderbeurlaubung eines Beamten unter Fortzahlung von Teilbezügen vereinnahmten Bezüge als laufender Arbeitslohn statt als Versorgungsbezug keine Tatsache nach § 173AO
Beurteilt das FA die von einem Beamten vereinnahmten Bezüge irrtümlich jahrelang als laufender Bezug statt als den Versorgungsbezügen gleichartiger Bezug nach § 19 Abs. 2EStG, nach dem der Beamte, die von der OFD Berlin mit Schreiben vom 21.4.1999 angebotene Möglichkeit der (Sonder-)Beurlaubung bei Vollendung des 55. Lebensjahres und des Erreichens eines Ruhegehaltssatzes von 75 % unter Fortzahlung von 75 % der letzten Dienstbezüge in Anspruch genommen hatte, besteht kein Anspruch auf Änderung der unrichtigen Einkommensteuerbescheide gem. § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 2AO, wenn der Fehler erst durch die Veröffentlichung des BFH-Urteils v. 12.2.2009 (Az.: VI R 50/07) zur vergleichbaren „58er-Regelung” offenbar geworden ist. Die nachträglich erlangte „bessere Rechtserkenntnis” der Finverw. wird als wertender Subsumtionsakt nicht vom Anwendungsbereich des § 173AO umfasst.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.