Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Behandlung der Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin wird vom Beklagten zur Körperschaftsteuer veranlagt. Mit Bescheiden über die gesonderte Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG und des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG vom ... zum 31. Dezember 2009 und vom ... zum 31. Dezember 2010 stellte der Beklagte jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung das Einlagekonto mit je € .... fest. Mit Bescheid vom .... hob er hinsichtlich des Steuerjahres 2009 den Vorbehalt der Nachprüfung auf.
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