FG Köln - Urteil vom 11.04.2000
13 K 2707/1996
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S 2; KStG § 27 Abs. 3 S 2;

Behandlung der Gewerbesteuerumlage als vGA

FG Köln, Urteil vom 11.04.2000 - Aktenzeichen 13 K 2707/1996

DRsp Nr. 2001/1941

Behandlung der Gewerbesteuerumlage als vGA

Eine Bemessung der Umlage von Gewerbekapitalsteuer im gewerbesteuerlichen Organkreis nach der so genannten Belastungsmethode ist unzulässig. Soweit die nach dieser Berechnungsmethode von der Organgesellschaft dem Organträger im Wege der Umlage vergütete Gewerbesteuer seine Gewerbesteuerschuld übersteigt, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung der Organgesellschaft vor.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S 2; KStG § 27 Abs. 3 S 2;

Tatbestand:

Die Klägerin gehört zum A.-Konzern in B.. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin und zugleich Obergesellschaft des Konzerns ist die KG-A. GmbH & Co. (A.-KG).

Zwischen der Klägerin und der A.-KG besteht seit dem 01.01.1985 eine gewerbesteuerliche Organschaft, wobei die A.-KG als Organträgerin fungiert. Zwecks Kostenabgrenzung im Organkreis wird jährlich eine Gewerbesteuerumlage berechnet.

Nach den Feststellungen einer für die Jahre 1985 bis 1989 durchgeführten Betriebsprüfung wurde bei der Berechnung dieser Umlage die Gewerbekapitalsteuer angesetzt, die bei der Klägerin angefallen wäre, wenn sie selbstständig zur Gewerbesteuer veranlagt worden wäre. Dies ergab folgende Beträge:

1985

... DM

1986

... DM

1987

... DM

1988

... DM

1989

... DM,

die bei Erstellung der jeweiligen Jahresabschlüsse dem Verrechnungskonto der A.-KG bei der Klägerin gutgeschrieben wurden.