Der Bescheid vom 25. März 2022 und die Einspruchsentscheidung vom 09. Juni 2022 werden ersatzlos aufgehoben.
II.Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der von der Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für das Kind M (geboren am ... 1999) für den Zeitraum August 2021 bis Januar 2022 in Höhe von 1.314,00 €.
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