Die Beteiligten streiten darum, ob die Kraftfahrzeugsteuerpflicht des Klägers für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... bereits mit dem Verkauf des Fahrzeugs am 24. März 1998 beendet war - so der Kläger -, oder ob die Kraftfahrzeugsteuer noch für die Zeit bis zum 21. April 1999 zu entrichten war, wie der Beklagte meint.
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