FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 01.07.2002
1 K 395/99
Normen:
EStG § 15 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 728

Behandlung des Gehalts als Sondervergütung eines Kommanditisten

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 01.07.2002 - Aktenzeichen 1 K 395/99

DRsp Nr. 2003/745

Behandlung des Gehalts als Sondervergütung eines Kommanditisten

1. Eine Sondervergütung i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 2 EstG liegt nicht vor, ewnn die Kommanditistin einer KG aufgrund eines Arbeitsvertrages mit einer GmbH Büroarbeiten für die KG erledigt, die die Anteile an dieser GmbH im Sonder-Betriebsvermögen hält2. Die Bescheide für 1986 bis 1991 über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung der ehemaligen X. KG in Form der Einspruchsentscheidung vom 24. November 1999 werden dahingehend abgeändert, als darin die der G.-GmbH gezahlten Vergütungen i.H. von jährlich 9.600 DM nicht als Vorwegvergütungen der Klägerin behandelt werden.

Normenkette:

EStG § 15 ;

Tatbestand:

Der Kläger war in den Streitjahren 1986 bis 1988 Komplementär und alleiniger Geschäftsführer der (früheren) X. KG, Spedition und Transporte - künftig: KG-. Die Klägerin, seine Ehefrau, war Kommanditistin der KG. Der Kläger war zudem alleiniger Gesellschafter der G.-GmbH. Die Anteile wurden im Sonderbetriebsvermögen der KG gehalten (Bil). Klägerin war als Arbeitnehmerin bei der G.-GmbH beschäftigt.