BFH - Urteil vom 12.10.2010
I R 64/09
Normen:
KStG 2002 § 8 Abs. 4 S. 2; GewStG 2002 § 10a S. 4;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 18.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 783/08

Behandlung des zugeführten und des bisherigen Aktivvermögens jeweils durch Ansetzen mit dem Teilwert; Sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens durch Verschmelzung des Tochterunternehmens im Zusammenhang mit einem Anteilswechsel von mehr als 50 Prozent auf ihre Muttergesellschaft

BFH, Urteil vom 12.10.2010 - Aktenzeichen I R 64/09

DRsp Nr. 2011/942

Behandlung des zugeführten und des bisherigen Aktivvermögens jeweils durch Ansetzen mit dem Teilwert; Sachlicher Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens durch Verschmelzung des Tochterunternehmens im Zusammenhang mit einem Anteilswechsel von mehr als 50 Prozent auf ihre Muttergesellschaft

1. Überwiegend neues Betriebsvermögen i.S. des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 liegt vor, wenn das zugegangene Aktivvermögen das vorher vorhandene Restaktivvermögen übersteigt. Das zugeführte und das bisherige Aktivvermögen sind jeweils mit dem Teilwert anzusetzen. In die Vergleichsrechnung sind auch immaterielle Wirtschaftsgüter einzubeziehen.2. Werden Tochterunternehmen im Zusammenhang mit einem Anteilswechsel von mehr als 50% auf ihre Muttergesellschaft verschmolzen, fehlt es regelmäßig am erforderlichen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Anteilswechsel und der Zuführung neuen Betriebsvermögens.

Normenkette:

KStG 2002 § 8 Abs. 4 S. 2; GewStG 2002 § 10a S. 4;

Gründe

I.