BFH - Urteil vom 06.10.2009
I R 24/08
Normen:
KStG 1999 § 27 Abs. 1 S. 1 n.F.; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG 1999 § 39 Abs. 1 n.F.; EStG 1997/2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG 1997/2002 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 1; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 239/06

Behandlung einer positiven Differenz zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und Steuerbilanz im Fall der Auskehrung beim Anteilseigner als (allgemeines) Auffangkonto für Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen, die nicht aus den Steuerbilanzen resultieren; Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos bei Kapitalgesellschaften; Erfassung der Differenzen zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und Steuerbilanz weder bei der erstmaligen Bildung noch bei der jährlichen Fortschreibung des Einlagekontos; Bildung eines negativen Einlagekontos durch Rückzahlung von materiellem Nennkapital

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen I R 24/08

DRsp Nr. 2009/27998

Behandlung einer positiven Differenz zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und Steuerbilanz im Fall der Auskehrung beim Anteilseigner als (allgemeines) "Auffangkonto für Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen, die nicht aus den Steuerbilanzen resultieren"; Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos bei Kapitalgesellschaften; Erfassung der Differenzen zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und Steuerbilanz weder bei der erstmaligen Bildung noch bei der jährlichen Fortschreibung des Einlagekontos; Bildung eines negativen Einlagekontos durch Rückzahlung von "materiellem Nennkapital"

Normenkette:

KStG 1999 § 27 Abs. 1 S. 1 n.F.; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4; KStG 1999 § 39 Abs. 1 n.F.; EStG 1997/2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; EStG 1997/2002 § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 1; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 5 S. 1;

Gründe

A.

Streitig sind die Höhe des sog. steuerlichen Einlagekontos (Feststellungszeitpunkte 31. Dezember 2001 bis 31. Dezember 2003) und die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag 08/2004 (Ausschüttung für das Wirtschaftsjahr 2003).

Unternehmensgegenstand der Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einer GmbH, war in den Streitjahren u.a. das Halten von Beteiligungen an Personengesellschaften. Die Gesellschafter der Klägerin waren teilweise im Ausland (Großbritannien) ansässig.