1. Der Nachforderungsbescheid über Kapitalertragsteuer 2012 sowie Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer 2012 vom 19.10.2018 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 11.11.2020 wird dahingehend abgeändert, dass die Überweisung i.H.v. XXX EUR vom 15.06.2012 nicht mehr als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin verpflichtet war, in den Jahren 2011 bis 2013 Kapitalertragsteuer einzubehalten und an den Beklagten abzuführen.
1. Die Klägerin ist eine XXXX gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Unternehmensgegenstand in der (...) bestand. (...). Seit dem Verkauf des (...) XXXX ist die Klägerin nahezu inaktiv.
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