FG Münster - Urteil vom 15.06.2011
9 K 2731/08 K,G,F
Normen:
EStG § 6 Abs 1 Nr 5; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3; HGB § 272 Abs 2 Nr 4; EStG § 4 Abs 1 s 1;
Fundstellen:
BB 2012, 111
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1157

Behandlung eines Forderungsverzichts bei einem Teilwert über dem bilanzierten Wert

FG Münster, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 9 K 2731/08 K,G,F

DRsp Nr. 2011/19279

Behandlung eines Forderungsverzichts bei einem Teilwert über dem bilanzierten Wert

Verzichtet der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf eine Forderung gegenüber der Kapitalgesellschaft, deren Teilwert höher ist als der bei der Kapitalgesellschaft bilanzierte Wert, führt dieses zu einer Einkommensminderung in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und Buchwert bei der Kapitalgesellschaft. Zur Schätzung der Laufzeit und des Abzinsungsfaktors von Forderungen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs 1 Nr 5; EStG § 6 Abs 1 Nr 1 S 3; HGB § 272 Abs 2 Nr 4; EStG § 4 Abs 1 s 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Bemessung von verdeckten Einlagen aufgrund von im Streitjahr 2003 erklärten Verzichten der Gesellschafter der Klägerin auf Zinsforderungen aus einem von ihnen gewährten Gesellschafterdarlehen sowie auf einen Teilbetrag des Gesellschafterdarlehens selbst.

Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 2000 unter der Firma A-GmbH mit Sitz in X-Stadt gegründet. Noch im selben Jahr wurde die Firma in die jetzige Firma B-GmbH geändert und im Jahr 2001 der Sitz nach Y-Stadt verlegt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Veräußerung der C-GmbH sowie von anderen in- und ausländischen Unternehmen, die im Wesentlichen mit der … befasst sind, und deren Verwaltung als geschäftsführende Holdinggesellschaft.