Die Beteiligten streiten um die Bemessung von verdeckten Einlagen aufgrund von im Streitjahr 2003 erklärten Verzichten der Gesellschafter der Klägerin auf Zinsforderungen aus einem von ihnen gewährten Gesellschafterdarlehen sowie auf einen Teilbetrag des Gesellschafterdarlehens selbst.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Jahr 2000 unter der Firma A-GmbH mit Sitz in X-Stadt gegründet. Noch im selben Jahr wurde die Firma in die jetzige Firma B-GmbH geändert und im Jahr 2001 der Sitz nach Y-Stadt verlegt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war der Erwerb und die Veräußerung der C-GmbH sowie von anderen in- und ausländischen Unternehmen, die im Wesentlichen mit der … befasst sind, und deren Verwaltung als geschäftsführende Holdinggesellschaft.
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