I. Die Beteiligten streiten über die Anwendbarkeit der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf einen geleasten PKW, den der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) zu weniger als 50 % im Rahmen seiner Tätigkeit als selbständiger Arzt betrieblich nutzt.
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger ermittelte den Gewinn aus seiner ärztlichen Praxis im Streitjahr 2000 durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. In seinem Anlageverzeichnis führte er einen im Streitjahr zugegangenen PKW der Marke X auf. Für dieses Fahrzeug wie auch für einen seit 1998 geleasten PKW der Marke Y setzte er im Streitjahr Kfz-Kosten in Höhe von insgesamt 36 391 DM als Betriebsausgaben an und erhöhte gleichzeitig seine Einnahmen um einen Privatanteil (Nutzungsentnahme) hinsichtlich des Y von 9 271,50 DM. Ein Fahrtenbuch führte der Kläger im Streitjahr nicht.
Unter Bezugnahme auf den Bericht über eine Außenprüfung im Betrieb des Klägers für die Jahre 1997 bis 1999, demzufolge
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