I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit 1984 Alleingesellschafterin der X-AG (Zug/Schweiz), die ausschließlich passive Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielte. Sie hielt die Anteile im Privatvermögen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ gegenüber der Klägerin ab dem Feststellungsjahr 1985 Feststellungsbescheide nach § 18 des Außensteuergesetzes (AStG), die, bis einschließlich 1988, bestandskräftig wurden. Ausweislich dieser Bescheide schüttete die X-AG in diesem Zeitraum keine Gewinne aus, so daß der Gewinnvortrag der X-AG zum 31. Dezember 1988 1 210 052 sfr betrug.
Im Streitjahr 1989 wurde die X-AG liquidiert. Nach der Liquidationsschlußbilanz ergab sich zum 30. November 1989 ein Gewinnvortrag in Höhe von 1 407 686 sfr. Der Liquidationsüberschuß betrug 1 457 685 sfr, wovon 50 000 sfr "gesetzliche Reserve" waren.
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