FG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 25.03.2010
12 K 8366/05 B
Normen:
KStG 2002 § 36 Abs. 7; KStG 2002 § 38 Abs. 1 S. 1; KStG 2002 § 38 Abs. 2 S. 1; KStG 2002 § 27 Abs. 2; KStG 2002 § 28 Abs. 1 S. 3; KStG 1999 § 33; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 2; KStG 1999 § 29 Abs. 1; KStG 1999 § 29 Abs. 2; KStG 1999 § 47;

Behandlung eines systemübergreifenden Verlustrücktrags; Korrektur der Erhöhung des EK 02-Bestandes i. R. d. Überleitung gem. § 36 KStG 2002

FG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 12 K 8366/05 B

DRsp Nr. 2010/11704

Behandlung eines systemübergreifenden Verlustrücktrags; Korrektur der Erhöhung des EK 02-Bestandes i. R. d. Überleitung gem. § 36 KStG 2002

1. Die im Geltungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens bei einem Verlustrücktrag systematisch zwingende Erhöhung des Bestandes an EK 02 im Jahr des Verlustabzugs ist, nachdem in Folge der Umstellung des Körperschaftsteuersystems auf das Halbeinkünfteverfahren die entsprechende Minderung des EK 02 im Verlustentstehungsjahr 2001 nicht mehr in Betracht kam, durch eine entsprechende Kürzung im Rahmen der Umgliederung des Eigenkapitals gem. § 36 KStG 2002 zu korrigieren (Entgegen FG Köln v. 28.2.2007, 13 K 4826/03). 2. Zwar sieht § 36 KStG n. F. eine solche Korrektur nicht ausdrücklich vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass eine vom Gesetzgeber nicht erkannte Regelungslücke vorliegt, die, weil sie anderenfalls zu vom Gesetzgeber nicht gewünschten Ergebnissen führen würde, im Wege einer sachgemäßen, ergänzenden Interpretation der Norm zu schließen ist.