FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 24.05.2000
9 K 67/97
Normen:
BewG § 96 ; BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; BewG § 109 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Behandlung eines u.a. für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzten PKW als Sonderbetriebsvermögen bei der Einheitswert-Feststellung für das freiberufliche Vermögen einer Gemeinschaftspraxis zum 1.1.1994

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 9 K 67/97

DRsp Nr. 2001/1311

Behandlung eines u.a. für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzten PKW als Sonderbetriebsvermögen bei der Einheitswert-Feststellung für das freiberufliche Vermögen einer Gemeinschaftspraxis zum 1.1.1994

1. Für die Frage, ob der einem Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer GbR gehörende, zu 50 % für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb und zu weiteren 20 % für betriebliche Fahrten verwendete PKW bei der Feststellung des Einheitswerts für das freiberufliche Vermögen der GbR zum 1.1.1994 als Sonderbetriebsvermögen zu erfassen ist, ist auf die ertragsteuerliche Beurteilung abzustellen. 2. Bei einer Gewinnermittlung der GbR nach § 4 Abs.3 EStG setzt die Behandlung des PKW als notwendiges (Sonder-)Betriebsvermögen eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % voraus. Zum Bereich der "betrieblichen Nutzung" gehören auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

Normenkette:

BewG § 96 ; BewG § 95 Abs. 1 ; BewG § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2; BewG § 109 Abs. 2 ; EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Feststellung des Einheitswerts (EW) des freiberuflichen Vermögens auf den 1.1.1994 ein Pkw als Sonderbetriebsvermögen zu erfassen ist.