Streitig sind der Ansatz einer gewinnerhöhenden Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder entstanden sind (§
Die Klägerin (Kl.) betreibt in Münster eine B. und erzielt insofern gewerliche Einkünfte. Sie ist verheiratet und wird getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Haushalt der Eheleute gehören die beiden Kinder U (geb. 1996) und K (geb. 1998).
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|