FG Münster - Urteil vom 15.06.2011
6 K 5167/06 E,G
Normen:
AO § 39 Abs. 2; AO § 42; BGB § 433; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Behandlung eines unter dem Teilwert liegenden Ankaufpreises

FG Münster, Urteil vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 6 K 5167/06 E,G

DRsp Nr. 2011/19269

Behandlung eines unter dem Teilwert liegenden Ankaufpreises

Schließt ein Steuerpflichtiger als Leasingnehmer einen Leasingvertrag ab, wonach überhöhte Leasingraten gezahlt werden und im Gegenzug der bei Übernahme des Leasinggenstandes (hier: PKW) zu zahlende Kaufpreis erheblich unter dem Teilwert liegt, so ist 1. kein wirtschaftliches Eigentum des Leasingnehmers anzunehmen, wenn der später mögliche Ankauf von einer Willenserklärung des Leasinggebers abhängig ist, 2. ein Gewinn in Höhe der Differenz zwischen Teilwert und tatsächlichem Kaufpreis bei Annahme des Andienungsrechts durch den Leasinggeber zu versteuern. Dieses gilt auch, wenn ein naher Angehöriger den Leasinggegenstand zum festgelegten Kaufpreis erwirbt.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2; AO § 42; BGB § 433; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Streitig sind der Ansatz einer gewinnerhöhenden Entnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die Frage, ob und in welchem Umfang der Klägerin Aufwendungen für die Betreuung ihrer Kinder entstanden sind (§ 33c EStG).

Die Klägerin (Kl.) betreibt in Münster eine B. und erzielt insofern gewerliche Einkünfte. Sie ist verheiratet und wird getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Zum Haushalt der Eheleute gehören die beiden Kinder U (geb. 1996) und K (geb. 1998).