BFH - Urteil vom 15.11.2022
IX R 14/20
Normen:
EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7i Abs. 1 S. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a; HGB § 255 Abs. 1 S. 1; HGB § 255 Abs. 1 S. 2; EStG 2015;
Fundstellen:
BB 2023, 624
BFH/NV 2023, 430
DStRE 2023, 316
NZM 2023, 299
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 201/17

Behandlung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG und gemäß § 7i EStG nach Ablauf des Begünstigungszeitraums

BFH, Urteil vom 15.11.2022 - Aktenzeichen IX R 14/20

DRsp Nr. 2023/2408

Behandlung nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Gebäude bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG und gemäß § 7i EStG nach Ablauf des Begünstigungszeitraums

1. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind bei der Vornahme von AfA nach § 7 Abs. 5 EStG grundsätzlich ab dem Jahr ihres Anfalls zusammen mit den bisherigen Herstellungs- und Anschaffungskosten des Gebäudes nach dem für diese geltenden Prozentsatz abzusetzen. 2. Nimmt der Steuerpflichtige AfA nach § 7i EStG auf die Herstellungskosten für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines denkmalgeschützten Gebäudes in Anspruch, erhöhen die —nach Ablauf des Begünstigungszeitraums für AfA nach § 7i EStG angefallenen— nachträglichen Anschaffungskosten eines im gleichen Gebäude befindlichen PKW-Tiefgaragenstellplatzes lediglich die Bemessungsgrundlage für den —nicht nach § 7i EStG begünstigten— Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes, von dem der Kläger (weiterhin) AfA nach § 7 Abs. 5 EStG vornimmt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29.10.2019 – 13 K 201/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 Buchst. b; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7i Abs. 1 S. 5; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a;