Streitig ist noch, nachdem sich durch im Klageverfahren ergangene Änderungsbescheide zwei Streitpunkte erledigt haben, ob Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einem Altenstift als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz () abziehbar sind.
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