FG Nürnberg - Urteil vom 29.01.2009
VI 310/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 4;

Behandlung von Familienangehörigen bei Tätigwerden für den Gewerbebetrieb eines Angehörigen im Rahmen von Gefälligkeiten

FG Nürnberg, Urteil vom 29.01.2009 - Aktenzeichen VI 310/05

DRsp Nr. 2010/3604

Behandlung von Familienangehörigen bei Tätigwerden für den Gewerbebetrieb eines Angehörigen im Rahmen von Gefälligkeiten

Charakteristisch für unternehmensbezogene Geschäfte ist, dass der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, den Betriebsinhaber als Vertragspartner zu verpflichten. Das gilt aber nur, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Dies ist bei reinen Gefälligkeitshandlungen im Regelfall nicht gegeben, weil es an der objektiven Betriebsbezogenheit fehlt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Schadensersatzleistungen für einen vom Kläger verursachten Unfall mit einem geliehenen Traktor als Betriebsausgaben im Gewerbebetrieb der Ehefrau des Klägers (Klägerin) berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger ist Metzgermeister und erzielt als Angestellter bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Daneben erzielt er gewerbliche Einkünfte aus der Vermietung einer Gaststätte an seine Ehefrau. Die Klägerin erzielt gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb der von ihrem Ehemann angemieteten Gaststätte.