Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2018 -
I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der antragstellende Insolvenzverwalter gegen eine gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, die ihm weitgehend die Kosten des Gesamtrechtsstreit auferlegt hatte wegen eines vor Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin ergangenen und rechtskräftig gewordenen Teil-Versäumnisurteils.
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