FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.03.2000
V 77/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 1; EStG § 52 Abs. 21 Satz 1;

Behandlung von Leerstandszeiten bei mehreren - zum Teil über

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.03.2000 - Aktenzeichen V 77/99

DRsp Nr. 2001/2555

Behandlung von Leerstandszeiten bei mehreren - zum Teil über

1. Zur Kürzung der Werbungskosten bei Vermietung mehrerer Ferienwohnungen Hat sich der Steuerpflichtige bei Einschaltung eines Vermittlers die Entscheidung darüber vorbehalten, die Wohnungen selbst zu nutzen, sind ihm grundsätzlich die Leerstandszeiten aller Wohnungen als Selbstnutzung zuzurechnen. Befinden sich die Ferienwohnungen jedoch in einem Gebäude und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Steuerpflichtige nur eine Wohnung selbst genutzt hat, sind ihm im Allgemeinen nur die Leerstandszeiten dieser Ferienwohnung als Selbstnutzung zuzurechnen, während für die übrigen Wohnungen von einer ganzjährigen Vermietungsbereitschaft auszugehen ist. 2. Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken i. S. des § 7 Abs. 5 Nr. 2 EStG, degressive AfA kann deshalb nicht gewährt werden.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 7 Abs. 5 Nr. 2 ; EStG § 21 Abs. 2 Satz 1; EStG § 52 Abs. 21 Satz 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob das beklagte Finanzamt (FA) die Einkünfte der Kläger (Kl.) aus der Vermietung von drei Ferienwohnungen in der zutreffenden Höhe berücksichtigt hat. Streitig ist insbesondere, ob hinsichtlich der Ferienwohnungen im Streitjahr (1996) eine ganzjährige Vermietungsbereitschaft gegeben war.