FG Bremen - Urteil vom 23.05.2019
1 K 227/18 (5)
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 89 Abs. 1;

Behandlung von nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG 2014 steuerfreien kostenlosen Mahlzeiten eines Schiffskapitäns; Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids; Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand sowie Reisekosten; Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber

FG Bremen, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 1 K 227/18 (5)

DRsp Nr. 2019/12445

Behandlung von nach § 8 Abs. 2 S. 9 EStG 2014 steuerfreien kostenlosen Mahlzeiten eines Schiffskapitäns; Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids; Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand sowie Reisekosten; Erstattung der Fahrtkosten durch den Arbeitgeber

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 89 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Änderung von Einkommensteuerbescheiden nach § 173 Abs.1 Nr. 1 AO.

Der Kläger ist verheiratet und wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war in den Streitjahren bei der ... (Arbeitgeber) als Kapitän beschäftigt.

Während seiner Einsätze auf Schiffen erhielt er kostenlose Verpflegung. Er erhielt ferner ein Verpflegungsgeld für Urlaub, Krankheit und arbeitsfreie Tage. Dieses betrug in 2014 14,50 EUR täglich.

Der Arbeitgeber nahm bis einschließlich Juli 2014 eine Versteuerung des Sachbezugs Verpflegung mit 228 EUR monatlich vor. Zugleich wurde die Zahlung des Verpflegungsgeldes als steuerfrei behandelt.