LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2016
9 Sa 1287/15
Normen:
AÜG § 11 Abs. 4 S. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2868/15

Behandlung von Nichteinsatzzeiten eines Arbeitnehmers nach dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.07.2003

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 1287/15

DRsp Nr. 2017/10056

Behandlung von Nichteinsatzzeiten eines Arbeitnehmers nach dem Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22.07.2003

Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) – vormals Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) – und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossene Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom 22. Juli 2003 berechtigt den Arbeitgeber nicht, verleihfreie Zeiten (Nichteinsatzzeiten) einseitig als Abzugsposition im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers zu verbuchen. Diese Zeiten sind keine „Minusstunden“ im Sinne des MTV. Der Arbeitgeber kann die verleihfreie Zeit auch nicht einseitig zur Nichtarbeitszeit (Freizeit) machen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Oktober 2015 - Aktenzeichen 9 Ca 2868/15 - abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Arbeitszeitkonto der Klägerin für Oktober 2014 50,22 Stunden gutzuschreiben.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 11 Abs. 4 S. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 134;

Tatbestand

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug im Zusammenhang mit verleihfreien Zeiten über die Berechtigung der Beklagten zum Abzug von Stunden vom Arbeitszeitkonto der Klägerin.