FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.2003
6 K 14/02
Normen:
GewStG (1984) § 9 Nr. 7 § 12 Abs. 3 Nr. 4 ; AStG § 8 ; DBA CHE;

Behandlung von Schweizer Zwischengesellschaften im Rahmen der Ermittlung von Gewerbekapital und Gewerbeertrag der inländischen Konzernmutter; Subsumtion der Erträge der Zwischengesellschaft unter den Katalog des § 8 AStG; Gewerbesteuermessbescheid 1990

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 6 K 14/02

DRsp Nr. 2005/1304

Behandlung von Schweizer Zwischengesellschaften im Rahmen der Ermittlung von Gewerbekapital und Gewerbeertrag der inländischen Konzernmutter; Subsumtion der Erträge der Zwischengesellschaft unter den Katalog des § 8 AStG; Gewerbesteuermessbescheid 1990

1. Für die Frage, ob Schweizer Zwischengesellschaften ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 -6 des Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Abs. 2 AStG fallenden Beteiligungen beziehen und daher der Gewerbeertrag der inländischen Muttergesellschaft um die aus diesen Zwischengesellschaften bezogenen Einkünfte, bzw. das Gewerbekapital um die entsprechenden Beteiligungswerte zu kürzen sind, ist allein nach den Verhältnissen bei den Zwischengesellschaften ohne Einbeziehung von deren Tochtergesellschaften zu entscheiden. 2. Das Begriffsmerkmal "fast ausschließlich" ist in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass wenigstens 90 % der Bruttoerträge aus aktiven Tätigkeiten stammen müssen. 3. Bei Gesellschaften mit gemischten Tätigkeiten sind die aus der jeweiligen Tätigkeit stammenden Einkünfte jeweils für sich und getrennt voneinander unter den Katalog des § 8 AStG zu subsumieren. Entsprechendes gilt für Beteiligungserträge, die getrennt zu ermitteln sind.