BFH - Urteil vom 01.06.1994
X R 73/91

Behauptete Darlehensgewährung durch eine liechtensteinische Gesellschaft

BFH, Urteil vom 01.06.1994 - Aktenzeichen X R 73/91

DRsp Nr. 2001/1235

Behauptete Darlehensgewährung durch eine liechtensteinische Gesellschaft

1. Zum Empfängernachweis bei Zahlungen von Darlehenszinsen an eine Anstalt liechtensteinischen Rechts muß der Steuerpflichtige gemäß § 16 AStG, § 160 AO die hinter der Anstalt stehenden Personen benennen. 2. Auch wenn der Steuerpflichtige dem Benennungsverlangen nachkommt, können ungewöhnliche Umstände eine weitere Prüfung rechtfertigen, ob der Steuerpflichtige den Benannten lediglich vorgeschoben hat, um eigene Gelder zu verlagern oder Betriebsausgabenzahlungen zu fingieren.

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit 1974 einen Einzelhandel mit Textilien (Gewinnermittlung nach § 5 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Er wies Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der P-Anstalt, Vaduz, Liechtenstein, aus. In den Bilanzen waren folgende Beträge passiviert:

31. Dezember 1979 236.572 DM

31. Dezember 1980 177.267 DM

31. Dezember 1981 160.715 DM.

Der Kläger setzte die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben ab (1979: 17.345 DM, 1980: 11.260 DM, 1981: 4.822 DM).