OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2020
19 E 1088/19
Normen:
AO -SF § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 2282/19

Beheben einer nachhaltigen Störung des Gebrauchs der Sprache bei einem Schüler durch außerschulische Maßnahmen ohne Betrachtung von Eingliederungshilfemaßnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2020 - Aktenzeichen 19 E 1088/19

DRsp Nr. 2020/7763

Beheben einer nachhaltigen Störung des Gebrauchs der Sprache bei einem Schüler durch außerschulische Maßnahmen ohne Betrachtung von Eingliederungshilfemaßnahmen

1. Bei der Frage, ob eine nachhaltige Störung des Gebrauchs der Sprache im Sinn des § 4 Abs. 3 AO -SF bei einem Schüler durch außerschulische Maßnahmen behoben werden kann, bleiben Eingliederungshilfemaßnahmen nach § 35a SGB VIII wegen des in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verankerten Vorrangs einer Beschulung im Rahmen des öffentlichen Schulwesens außer Betracht.2. Liegen die Voraussetzungen eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs im Förderschwerpunkt Sprache nach § 4 Abs. 3 AO -SF vor, steht der nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 AO -SF zu treffenden Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nicht entgegen, dass die beim Schüler festgestellten Defizite zugleich auch die diagnostischen Kriterien einer Lese- und Rechtschreibstörung (LRS) erfüllen.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1721/19 bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E. beigeordnet.

Die Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses werden geändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E. beigeordnet.