Beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
BFH, vom 09.04.1997 - Aktenzeichen I R 52/96
DRsp Nr. 1998/1312
Beherrschender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft
Verfügt ein Gesellschafter über 50 % oder weniger der Gesellschaftsanteile, so kann er einem beherrschenden Gesellschafter gleichgestellt werden, wenn er mit anderen, gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern zusammenwirkt, um eine ihren Gesellschaftsinteressen entsprechende Willensbildung der Kapitalgesellschaft herbeizuführen. Es muß sich, da eine vGA eine Vermögensminderung der Kapitalgesellschaft seitens der Kapitalgesellschaft voraussetzt, um gleichgerichtete materielle, d.h. finanzielle Interessen der Gesellschafter handeln.
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