Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Ob sie zulässig erhoben wurde, kann dahingestellt bleiben; denn sie ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
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