FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.06.2001
4 K 2623/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Beherrschender GmbH-Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter/Zur Klagebefugnis des typisch bzw. atypisch stillen Gesellschafters

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.06.2001 - Aktenzeichen 4 K 2623/97

DRsp Nr. 2002/2168

Beherrschender GmbH-Gesellschafter als atypisch stiller Gesellschafter/Zur Klagebefugnis des typisch bzw. atypisch stillen Gesellschafters

1. Weder der typisch stille noch der atypisch stille Gesellschafter sind von Steuerbescheiden, die sich gegen die GmbH (Körperschaftsteuerbescheide, gesonderte Feststellungen des verwendbaren Eigenkapitals und gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer) richten, betroffen und damit mangels Beschwer nicht klagebefugt. 2. Ein beherrschender Gesellschafter, der eine GmbH als alleiniger Geschäftsführer leitet und sich unter Vereinbarung einer hohen Gewinnbeteiligung an ihr mit einer erheblichen Vermögenseinlage als stiller Gesellschafter beteiligt, ist trotz vertraglicher Vereinbarung einer typischen stillen Gesellschaft wegen seiner besonders ausgeprägten Mitunternehmerinitiative als Mitunternehmer zu behandeln.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Beteiligung des Klägers (zu 2.) an der Klägerin (zu 1.) als typische oder atypische stille Beteiligung zu werten ist.