FG Niedersachsen - Urteil vom 19.02.2014
9 K 217/12
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 1365
BB 2014, 854

Beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 9 K 217/12

DRsp Nr. 2014/6728

Beherrschender GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer – Rückforderung fehlerhaft berechneter Gehaltsbestandteile

Zum Begriff des Arbeitslohns nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 2 LStDV. Zum Arbeitslohn gehören auch versehentliche Überweisungen des ArbG, die dieser zurückfordern kann. Zurückgezahlte Beträge sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung als negative Einnahmen oder WK zu berücksichtigen. Überzahlte (rückforderungsbelastete) Tantiemen und Urlaubsgelder sind im VZ des tatsächlichen Zuflusses als Arbeitslohn zu erfassen. Aus der Stellung eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH ergeben sich nur aufgrund dessen ArbN-Stellung keine Besonderheiten hinsichtlich des Zeitpunktes des tatsächlichen Abflusses der Rückzahlungsbeträge. Rückzahlungen/Rückbelastungen sind keine rückwirkenden Ereignisse i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei fehlerhaft berechnetem Arbeitslohn eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers, der von dem Arbeitgeber (GmbH) zurückgefordert wird, um Arbeitslohn im Jahr des Zuflusses handelt bzw. ob und zu welchem Zeitpunkt ein Abfluss der überzahlten Beträge steuermindernd zu berücksichtigen ist.