FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.03.2003
6 K 2614/01
Normen:
EStG § 33 ;

Behindertengerechte Umgestaltung eines Hauses als außergewöhnliche Belastung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 2614/01

DRsp Nr. 2003/8490

Behindertengerechte Umgestaltung eines Hauses als außergewöhnliche Belastung

Wird eine Terrassen-Schiebetür durch eine Flügeltür ersetzt, um dem auf die Benutzung eines Rollstuhles angewiesenen Sohn der Steuerpflichtigen den schwellenfreien Zugang zur Terrasse zu ermöglichen, sind die dafür anfallenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig; ein Gegenwert wird durch den Ersatz einer Schiebetür durch eine Flügeltür nicht geschaffen.

Normenkette:

EStG § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Tür zur Terrasse ohne Schwelle als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der im Haushalt der Kläger lebende behinderte Sohn der Kläger ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Um dem Sohn zu ermöglichen, auf die Terrasse zu gelangen, ersetzten die Kläger die Glas-Schiebetür des Wohnzimmers zur Terrasse durch eine Terrassentür ohne Schwelle. Auf die von den Klägern vorgelegten Fotos wird Bezug genommen (Bl. 7 Prozessakte). Die Aufwendungen dafür betrugen 3.208,80 DM.