Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Tür zur Terrasse ohne Schwelle als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
Die Kläger sind zusammen veranlagte Eheleute. Der im Haushalt der Kläger lebende behinderte Sohn der Kläger ist auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen. Um dem Sohn zu ermöglichen, auf die Terrasse zu gelangen, ersetzten die Kläger die Glas-Schiebetür des Wohnzimmers zur Terrasse durch eine Terrassentür ohne Schwelle. Auf die von den Klägern vorgelegten Fotos wird Bezug genommen (Bl. 7 Prozessakte). Die Aufwendungen dafür betrugen 3.208,80 DM.
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